Art. 1: Wesen Die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) Thun ist eine politische Partei von Thun und Umgebung mit Sitz in Thun. sie bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen der Schweizerischen CVP und ist eine Sektion der CVP des Kantons Bern (alter Kantonsteil). Art. 2: Zweck Die CVP Thun fördert die politische Meinungs- und Willensbildung nach christlichen Grundsätzen im öffentlichen Leben. Sie ist bestrebt, insbesondere ab der Gestaltung der Gemeinde Thun aktiv und aufbauend mitzuarbeiten. Art. 3: Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht Schweizer Bürgerinnen und Bürgern offen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Art. 4: Sympathisanten Personen, welche die Mitgliedschaft nicht erwerben, der Partei gesinnungsmässig aber nahestehen, können sich als Sympathisanten erklären. Sie können an Parteiveranstaltungen eingeladen werden. Ihre finanziellen Beiträge sind freiwillig. Art. 5: Organe Die Organe der Partei sind:
Art. 6: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal als Hauptversammlung zusammen und befasst sich insbesondere mit folgenden Geschäften:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Einladung ist wenigstens 10 Tage vorher unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erlassen. Art. 7: Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, besogrt die laufenden Geschäfte und vertritt die Partei nach aussen. Er ernennt bei Bedarf besondere Ausschüsse. Art. 8: Rechnungsrevisoren Die zwei Rechnungsrevisoren haben Rechnung und Kasse zu prüfen und Bericht an die Hauptversammlung zu erstattten. Art. 9: Beschlussfassung Für Beschlüsse der Parteiorgane gilt das offene Handmehr. Bei Wahlen und Aufstellung von Kandidaten muss auf Verlangen geheime Abstimmung erfolgen. In parteiinternen Angelegenheiten haben nur die Mitglieder Stimmrecht. Art. 10: Finanzen Die erforderlichen Geldmittel der Partei werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder und durch freiwillige Spenden aufgebracht. Art 11: Haftung Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 12: Schlussbestimmungen Anträge auf Revision der Statuten sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, der sie der Hauptversammlung unterbreitet. Der Beschluss auf Statutenrevision ist durch die Hauptversammlung zu fassen; er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Statuten sind von der Hauptversammlung am 20. März 1973 beschlossen und in Kraft gesetzt worden; sie ersetzen diejenigen vom 23. November 1957.
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